Fragen und Antworten für Stifter:innen

Schenkungsverträge zur Errichtung eines Stiftungsfonds werden von der Geschäftsführung in Absprache mit den Stiftungswilligen entworfen, von Mitgliedern des Stiftungsrates fachlich begleitet und geprüft und schliesslich gemeinsam unterzeichnet. Normalerweise ist ein Schenkungsvertrag einfach aufgebaut und kann von der Stifterin oder dem Stifter selbst beurteilt werden. Banken, Rechtsanwaltschaften und Treuhandfirmen müssen nicht in die Errichtung der Stiftungsfonds involviert werden. Dies ist aber durchaus möglich, wenn Stifter:innen dies wünschen.

Der Schenkungsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Eine öffentliche Beurkundung ist rechtlich nicht notwendig.

Wird der Stiftung eine Schenkung zur Bildung eines neuen Stiftungsfonds gemacht, so geschieht dies mit einem Schenkungsvertrag zwischen der Dachstiftung und der Stifterin oder dem Stifter. Der Stiftungsfonds bildet in der Folge einen in der Bilanz ausgewiesenen Teil des Stiftungsvermögens und wird im Stiftungsvertrag umschrieben respektive beziffert. Wenn die Schenkung ein Barbetrag ist, so wird eine möglichst sichere Anlage getätigt. Enthält eine Schenkung Wertpapiere, so können diese einen Teil des Stiftungsfonds bilden.

Einzelpersonen, Familien, Erbgemeinschaften, Vereine, Firmen.

Ein individueller Stiftungsfonds unter dem Dach der Stiftung Corymbo ist dann sinnvoll, wenn eine Summe ab CHF 200’000 zur Verfügung steht oder künftig weiteres Kapital hinzugefügt werden soll.

Anstelle der Eröffnung eines individuellen Stiftungsfonds besteht die Möglichkeit einer Schenkung in den allgemeinen Stiftungsfonds der Dachstiftung Corymbo (ab CHF 50’000). Hier können die Stifter:innen zwischen den Förderbereichen Soziales, Kultur oder Ökologie wählen und innerhalb des bezeichneten Bereiches setzt der Stiftungsrat die Schenkung anschliessend dort ein, wo er aktuell den grössten Handlungsbedarf sieht.

Das Stiftungsvermögen, das sich aus den einzelnen Stiftungsfonds und dem allgemeinen Vermögen zusammensetzt, besteht zurzeit aus nachhaltigen Anlagen bei verschiedenen Schweizer Banken. Das allgemeine Vermögen wird gemäss den nachhaltigen «Ausführungsbestimmungen betreffend die Verwaltung des Finanzvermögens der Stiftung Corymbo» verwaltet.

Separat verwaltete Stiftungsfonds (ab CHF 2 Mio), beispielsweise bei einer Drittbank oder einer Vermögensverwaltung der Stifterin oder des Stifters, sind ebenfalls zulässig. Auch bei diesen Vermögensanlagen sind die bei Corymbo geltenden Grundsätze für verantwortungsvolles Investieren (ESG-Kriterien) zu berücksichtigen.

Corymbo versteht sich in erster Linie als Verbrauchsstiftung. Das heisst, nicht nur Zinserträge, sondern auch Kapital wird zeitnah für gemeinnützige Zwecke eingesetzt.

Sofern das Stiftungsvermögen hoch ist und es für die Stiftung möglich ist, unter Einbezug aller Verpflichtungen, Gelder anzulegen, wird das allgemeine Vermögen nachhaltig angelegt und das Risikoprofil für die Stiftung festgehalten. Enthält eine Schenkung Wertpapiere, so können diese einen Teil des Stiftungsfonds bilden. In der Bilanz werden Wertpapiere, sofern gehandelt, zu Marktwerten bewertet. Werden Wertpapiere oder andere Werte mit unsicherem Geldwert geschenkt, so muss im Stiftungsvertrag eine spezielle Abmachung getroffen werden, die festlegt, wie die Schenkung anlagetechnisch behandelt wird.

Die Kosten für die Einrichtung eines neuen Stiftungsfonds betragen in der Regel CHF 5’000. Damit wird der Verwaltungsaufwand der Stiftung abgedeckt, insbesondere Kontakt und Verhandlungen mit den Stifter:innen, die Ausarbeitung des Stiftungsvertrages sowie die Einrichtung des Stiftungsfonds. In besonderen Fällen könnte der Stiftungsrat eine andere Pauschale beschliessen, zum Beispiel dann, wenn mit einem Schenkungsvorgang mehrere Stiftungsfonds eröffnet würden.

  • Mitsprache bei der Wahl der begünstigten Projekte, Institutionen oder Organisationen.
  • Entlastung von administrativen, steuerlichen und organisatorischen Aufgaben. Unkomplizierte, flexible und kostengünstige Verwaltung.
  • Dank einem starken Netzwerk und breiter Fachexpertise leistet Corymbo Beratung, Unterstützung und Impulse bei der Umsetzung individueller Förderinteressen.
  • Beteiligung an einer Dachstiftung, die wirtschaftlich unabhängig agiert.
  • Diskretion nach Mass: Vergabung unter dem Namen Corymbo, ohne dass der Name der Stifterin oder des Stifters genannt sein muss.
  • Wer eine Schenkung an die Stiftung Corymbo tätigt, kann die Summe gemäss dem örtlich geltenden, kantonalen Steuerrecht von der Steuer abziehen. Von der Bundessteuer können maximal 20 Prozent des Reineinkommens abgezogen werden.

Die Stifter:innen legen die Zielsetzung ihres Stiftungsfonds fest und können im Rahmen der allgemein gültigen Kriterien der Gemeinnützigkeit und Transparenz bis zu einer gewissen Summe mitbestimmen, welche Organisationen oder Projekte mit dem gespendeten Geld gefördert werden. Für grössere Beiträge benötigt es die Zustimmung des Stiftungsrates.

Auf Wunsch können sich die Stifter:innen von der Geschäftsstelle beraten und sich die Unterstützung von Gesuchen, die an die Stiftung Corymbo gerichtet werden, empfehlen lassen. Corymbo erhält auch viele Gesuche von kleineren Organisationen, neuen Initiativen, ohne professionelles Fundraising, Projekte, die von den Betroffenen selbst initiiert werden, etc. Wer also etwas Neues, Innovatives, eine Nische sucht, kann Projekte unterstützen, auf die man als Privatperson nicht unbedingt stossen würde.

Corymbo setzt auf Transparenz: zum Beispiel mit individuellen Kostenübersichten und Statusberichten zuhanden der Stifter:innen und mit der periodischen Veröffentlichung ihrer Jahresberichte.