Fragen und Antworten für Stiftende

Wer verfasst den Schenkungsvertrag?

Schenkungsverträge zur Errichtung eines Stiftungsfonds werden von der Geschäftsführung in Absprache mit Stiftungswilligen entworfen, dann von den Mitgliedern des Stiftungsrates und vom Finanzverwalter geprüft und schliesslich vom Präsidium der Dachstiftung und der von der Stifterin respektive dem Stifter unterzeichnet. Normalerweise ist ein Schenkungsvertrag einfach aufgebaut und kann von der Stifterin oder dem Stifter selbst beurteilt werden. Banken, Rechtsanwälte oder Treuhänder müssen nicht in die Errichtung der Stiftungsfonds involviert werden. Dies ist aber durchaus möglich, wenn der Stifter oder die Stifterin dies wünscht.

Der Schenkungsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Eine öffentliche Beurkundung ist rechtlich nicht notwendig (ausser bei der beurkundungspflichtigen Schenkung einer Liegenschaft). Falls dies von einem Stifter oder einer Stifterin gewünscht wird, kann aber ein Notar beigezogen werden.

Wie wird ein neuer Stiftungsfonds gegründet?

Wird der Stiftung eine Schenkung zur Bildung eines neuen Stiftungsfonds gemacht, so geschieht dies mit einem Schenkungsvertrag zwischen der Dachstiftung und der Stifterin oder den Stifter. Der Stiftungsfonds bildet in der Folge einen in der Bilanz ausgewiesenen Teil des Stiftungsvermögens und wird im Stiftungsvertrag umschrieben respektive beziffert. Wenn die Schenkung ein Barbetrag ist, so wird eine möglichst sichere Anlage getätigt. Enthält eine Schenkung Wertpapiere, so können diese einen Teil des Stiftungsfonds bilden.

Wer kann einen Stiftungsfonds gründen?

Einzelpersonen, Familien, Erbgemeinschaften, Vereine, Firmen.

 

Wie werden die geschenkten Mittel angelegt?

Corymbo versteht sich in erster Linie als Verbrauchstiftung. Das heisst, nicht nur Zinserträge sondern auch Kapital wird zeitnah für gemeinnützige Zwecke eingesetzt.

Sofern das Stiftungsvermögen hoch ist und es für die Stiftung möglich ist Gelder anzulegen unter Einbezug aller Verpflichtungen der Stiftung, kann dieses „freie“ Vermögen nachhaltig (ESG-Kriterien) anhand eines Anlagereglements angelegt und das Risikoprofil für die Stiftung festgehalten werden.

Enthält eine Schenkung Wertpapiere, so können diese einen Teil des Stiftungsfonds bilden. In der Bilanz werden Wertpapiere sofern gehandelt zu Marktwerten bewertet. Werden Wertpapiere oder andere Werte mit unsicherem Geldwert geschenkt, so muss im Stiftungsvertrag eine spezielle Abmachung getroffen werden, die festlegt, wie die Schenkung anlagetechnisch behandelt wird.

Wo befindet sich das Vermögen eines Stiftungsfonds nach der Schenkung? Erfolgt die Verwaltung über eine Bank, einen Treuhänder oder die Stiftung Corymbo?

Das Corymbo-Stiftungsvermögen, das sich aus den einzelnen Stiftungsfonds und dem allgemeinen Vermögen zusammensetzt, besteht zurzeit aus nachhaltigen Anlagen bei einer Schweizer Bank. Betreut wird das Stiftungsvermögen von unserem Finanzverwalter, Herrn Erwin Fuchs (Scala Treuhand AG), der die Transaktionen mit dem für die Finanzen zuständigen Mitglied des Stiftungsrates mit Doppelunterschrift ausführt und jeweils die für die Realisierung der Projekte notwendige Liquidität sicherstellt.

Separat verwaltete Stiftungsfonds, beispielsweise durch den Vermögensverwalter des Stifters, sind ebenfalls möglich, wobei der Stiftungsrat eine nachhaltige Vermögensverwaltung unter Einbezug von ESG-Kriterien begrüssen würde.

Was kostet die Einrichtung eines Stiftungsfonds?

Die Kosten für die Einrichtung eines neuen Stiftungsfonds betragen in der Regel CHF 5000. Damit wird der Verwaltungsaufwand der Stiftung abgedeckt, insbesondere Kontakt und Verhandlungen mit den Stifterinnen und Stiftern, die Ausarbeitung des Stiftungsvertrages und die Einrichtung des Stiftungsfonds mit allfälliger Wahl und Einsetzung des Fonds-Kuratoriums. In besonderen Fällen könnte der Stiftungsrat eine andere Pauschale beschliessen, zum Beispiel dann, wenn mit einem Schenkungsvorgang mehrere Stiftungsfonds eröffnet würden.

Was sind die Vorteile einer Gründung eines Stiftungsfonds?
  • Mitsprache bei der Wahl der begünstigten Projekte, Institutionen oder Organisationen.
  • Entlastung von administrativen, steuerlichen und organisatorischen Aufgaben
  • Impulse und fachliche Unterstützung bei der Umsetzung individueller Förderinteressen dank eines grossen Netzwerks und breiter Fachkenntnisse
  • Unkomplizierte, flexible und kostengünstige Verwaltung
  • Beteiligung an einer Dachstiftung, die wirtschaftlich unabhängig agiert.
  • Diskretion nach Mass: Vergabung unter dem Namen Corymbo möglich, ohne dass Ihr persönlicher Name genannt sein muss.
Wie ist das Vorgehen beim Entscheid über die finanzielle Unterstützung eines Projektes oder einer Organisation?

Die Donatorinnen und Donatoren legen die Zielsetzung ihres Stiftungsfonds fest und können im Rahmen der allgemein gültigen Kriterien der Gemeinnützigkeit und Tranzparenz bis zu einer gewissen Summe selbst bestimmen, welche Organisationen oder Projekte mit dem gespendeten Geld gefördert werden. Für grössere Beiträge benötigt es die Zustimmung des Stiftungsrates.

Auf Wunsch können sich die Donatorinnen und Donatoren von der Geschäftsstelle oder den fachlich ausgewiesenen Stiftungsräten beraten und sich die Unterstützung von Gesuchen, die an die Stiftung Corymbo gerichtet werden, empfehlen lassen. Corymbo erhält auch viele Gesuche von kleineren Organisationen, neuen Initiativen, ohne professionelles Fundraising, Projekte, die von den Betroffenen selber initiiert werden etc. Wer also etwas Neues, Innovatives, eine Nische sucht, kann Projekte unterstützen, auf die man als Privatperson nicht unbedingt stossen würde.

Wer verwaltet das Vermögen der Stiftungsfonds?

Das Corymbo-Stiftungsvermögen, das sich aus den einzelnen Stiftungsfonds und dem allgemeinen Vermögen zusammensetzt, besteht zurzeit aus Anlagen bei der Raiffeisenbank. Verwaltet wird das Stiftungsvermögen von unserem Finanzverwalter, Herrn Erwin Fuchs (Scala Treuhand AG), der die Transaktionen mit dem für die Finanzen zuständigen Mitglied des Stiftungsrates mit Doppelunterschrift ausführt und jeweils die für die Realisierung der Projekte notwendige Liquidität sicherstellt.

Separat verwaltete Stiftungsfonds (ab CHF 2 Mio), beispielsweise bei einer Drittbank oder einem Vermögensverwalter der Stiftenden, sind ebenfalls zulässig. Auch bei diesen Vermögensanlagen sind die bei Corymbo geltenden Grundsätze für verantwortungsvolles Investieren (ESG-Kriterien) zu berücksichtigen.